Betreff: Fahrschulen und Corona
24.11.2021:
Mit Erlass vom 24.11.21 gilt im Fahrschul-Bereich grundsätzlich die 2G-Regel.
Ausnahme: „§4 (2a) Abweichend von Absatz 2 ist die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten der Fahrschulen sowie der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis übergangsweise auch für nicht immunisierte Personen zulässig, sofern diese mit der praktischen Ausbildung in der Fahrschule bereits vor dem 24. November 2021 begonnen hatten, über einen negativen Testnachweis verfügen und während des gesamten Bildungsangebots und der Prüfung mindestens eine Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) tragen.“
Bei den Prüfungen gilt ebenfalls:
Nordrhein–Westfalen:
-grundsätzlich 2G–Nachweis zur Prüfungsteilnahme
(Theorie u. Praxis) erforderlich,
(bis 15–jährige Kinder/Jugendliche sind ausgenommen)
-3G–Nachweis ausreichend bei
– beruflicher/berufsbezogener Ausbildung*) oder
– wenn prakt. Ausbildung vor 24.11.21 begonnen*), dann
Negativ–Testnachweis (keine Schultestung) in
Verbindung mit Tragepflicht FFP2–/KN95–Maske.