Das sind unsere Ausbildungsklassen:
Zweirad: A, A2, A1, AM, Mofa, B196 (A1 Fahrerschulung)
Klasse A-direkt
Mindestalter: 24 Jahre
Befristung: keine
Beinhaltet: AM, A1, A2
Krafträder mit und ohne Beiwagen ohne Leistungsbeschränkung
Dreirädrige Krafträder (Trikes) ohne Leistungsbeschränkung
Klasse A2
Mindestalter: 18 Jahre
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm3 und einer bbH von mehr als 45 km/h. Die Fahrerlaubnis wird für die Dauer von 2 Jahren nur für Krafträder mit einer Nennleistung von höchstens 35 kW und einem Verhältnis Leistung / Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg erteilt. Nach 2jähriger Fahrpraxis Aufstieg auf A mit praktischer Prüfung.
Klasse A1
Mindestalter: 16 Jahre
Beinhaltet: M
Leichtkrafträder – Motorrad bis 125 ccm3 und nicht mehr als 11 KW Motorleistung. Nicht mehr als 0.1Kw/Kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 45 km/h und max. 15KW
Klasse AM
Mindestalter: 16 Jahre
Kleinkrafträder bis max. 50ccm, max 45 km/h und max 4KW. Leichtfahrzeuge max. 350 Kg (bei elektromotor ohne Batterie)
Als Kleinkrafträder gelten auch:
- Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind
- Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992, erstmals in den Verkehr gekommen sind
Mofa-Prüfbescheinigung
Mindestalter: 15 Jahre
a) Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder mit bbH maximal 25 km/h; mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig).
b) Zweirädrige (EU-Klasse L1e-B)8 und dreirädrige Kraftfahrzeuge (EU-Klassen L2e-P8 und L2e-U)8 mit bbH maximal 25 km/h;
mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig).
Eine zweite Person darf nur mitgenommen werden, wenn das Merkmal „Zweisitzigkeit“ in die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs eingetragen ist.
Wer vor dem 01.04.1965 geboren ist, darf Mofas auch ohne Prüfbescheinigung fahren.
Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, gleich welcher Klasse, benötigt zum führen eines Mofas, ebenfalls keine Prüfbescheinigung.
Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
- Mindestalter 25 Jahre
- Ununterbrochener Vorbesitz der Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 5 Jahren
- Erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung in Theorie und Praxis bei einer Motorradfahrschule durch einen Motorradfahrlehrer (kann bereits mit 24 Jahren begonnen werden)
- Vorlage der Teilnahmebescheinigung über die Fahrerschulung bei der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen Fahrerlaubnisbehörde. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung (= Datum der Teilnahmebescheinigung) und dem Eintrag der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.
- Biometrisches Passbild
- Bescheinigung der Fahrschule über die Teilnahme an einer Fahrerschulung gemäß Anlage 7b der Fahrerlaubnisverordnung
Zweirädrige Leichtkrafträder
Verbrennungs- oder Elektromotor mit folgenden technischen Vorgaben:
- Motorleistung maximal 11 kW; Leistungsgewicht höchstens 0,1 kW/kg; Bei Verbrennungsmotor: Hubraum maximal 125 cm³
Klasse: PKW B, BE, B96, B Automatik
Klasse B
Mindestalter: 18 Jahre bzw. BF (Begleitetes Fahren) mit 17
Beinhaltet: AM, L
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination /zG.Zugfahrzeug + z.G. Anhänger nicht mehr als 3,5 to.
Klasse BE
Mindestalter: 18 Jahre bzw. BF (Begleitendes Fahren) mit 17
Voraussetzung: nur mit Klasse B
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B und B96 fallen. Anhänger max. 3,5 to. Fahrzeugkombinationen max. 7,0 to.
B96
Klasse B Fahrzeug mit einen Anhänger. Die Fahrzeugkombination /z.G.Zugfahrzeug + z.G Anhänger) liegt zwischen 3,5 to und 4,25 to.
Trecker: Klasse L und T
L
Mindestalter: 16 Jahre
a) Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h, auch mit Anhängern, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden.
b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhänger.
T
Mindestalter: 16 Jahre
a) Zugmaschinen mit einer bbH von max. 60 km/h, (ab dem 18. Lebensjahr, vorher 40 km/h)
b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bbH von max. 40 km/h,
die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden.